3.4. Der Kreis der Abgabepflichtigen, der Gegenstand und die Höhe der Abgabe sind im RFE in den Grundzügen umschrieben. Es wurde von der dafür zuständigen Gemeindeversammlung erlassen (§ 20 Abs. 2 lit. i des Gesetzes über die Einwohnergemeinden [GG; SAR 171.100] vom 19. Dezember 1978). Die gesetzliche Grundlage für die Erhebung der Erschliessungsbeiträge erweist sich als genügend, was unbestritten ist (Protokoll, S. 4). -7-