Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer haben sich nach Massgabe der ihnen erwachsenden Sondervorteile an den Kosten zu beteiligen. Sie tragen die Kosten der Feinerschliessung in der Regel vollumfänglich, jene der Groberschliessung höchstens zu 70 % (§ 16 RFE). Zu der Abgabe kommen die von der Gemeinde zu bezahlenden eidgenössischen Mehrwertsteuern (MWST) hinzu (§ 3 RFE)