3.3. Der Gemeinderat Q. stützt sich auf das Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen (RFE), beschlossen von der Gemeindeversammlung am 31. Mai 2002. Gemäss § 2 Abs. 1 lit. a RFE hat er von den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern Erschliessungsbeiträge an die Erstellung und Änderung von kommunalen Strassen zu erheben. Zahlungspflichtig ist, wer bei Eintritt der Zahlungspflicht Eigentümer des Grundstücks ist. Die Zahlungspflicht entsteht mit Beginn der öffentlichen Auflage des Beitragsplans (§§ 5 und 14 RFE). Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer haben sich nach Massgabe der ihnen erwachsenden Sondervorteile an den Kosten zu beteiligen.