2.2.3. In der Beschwerde (S. 4) argumentieren die Beschwerdeführenden, die Strassenbeleuchtungskosten seien grundsätzlich im Beitragsplanverfahren zu berücksichtigen, da die Beleuchtung Bestandteil der Strasse sei. Hier dürften sie aber nicht einbezogen werden, weil sie von der F. getragen würden. Der Gemeinde entstünden keine Kosten.