2.2.2. Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, die Beschwerdeführenden seien im Einspracheverfahren darauf hingewiesen worden, dass die Kosten der Strassenbeleuchtung zwischen Gemeinde und F. aufgeteilt würden und nur der Anteil der Gemeinde in den Beitragsplan aufgenommen worden sei. Das stehe auch im Einspracheentscheid. Es wäre den Beschwerdeführenden zuzumuten gewesen, bei Interesse den genauen Prozentsatz der Anteile bei der Gemeinde zu erfragen (Protokoll S. 4 und 13).