2.2. 2.2.1. Nicht mehr strittig ist der Einbezug der Beleuchtungskosten in den Beitragsplan Strasse. Dieses Begehren wurde zurückgezogen (Protokoll S. 3). Der Vertreter der Beschwerdeführenden macht jedoch geltend, der Vertrag, in dem die von der Gemeinde und der F. zu tragenden Anteile der Strassenbeleuchtungskosten festgelegt seien, sei erst während des laufenden Beschwerdeverfahrens vorgelegt worden. Das sei bei der Verlegung der Verfahrenskosten zu berücksichtigen (Protokoll S. 3 f.).