2. 2.1. Strittig ist im vorliegenden Verfahren einzig der Strassenbaubeitrag. Die Beiträge an die Schmutzabwasser- und Meteorabwasserleitungen sind nicht angefochten, der Beitragsplan Kabelrohranlage wurde aufgehoben (vorne B.3.). -5- Das Strassenprojekt besteht aus zwei Abschnitten (X-Weg und XY). Beim X-Weg wird der bestehende Abschnitt ausgebaut. Die Gemeinde als einzige Anstösserin trägt die Kosten dieses Abschnitts allein. Strittig sind daher nur die Kosten für den Abschnitt Y-Strasse (Bericht zum Beitragsplan S. 4; Beitragsplan Strassenbau XY, Protokoll S. 2).