1.2. Beim angefochtenen Entscheid vom 6. Juli 2020 handelt es sich um einen Einspracheentscheid in Abgabesachen im Sinne von § 35 Abs. 2 BauG. Das Spezialverwaltungsgericht ist damit für die Behandlung der Beschwerde zuständig. 1.3. A. und B. waren im Zeitpunkt der Beitragsplanauflage Miteigentümer der damals noch nicht aufgeteilten Parzellen aaa, bbb und ccc, für welche ihnen die Gemeinde Erschliessungsbeiträge auferlegt hat. Sie sind ohne weiteres zur Beschwerdeerhebung legitimiert (§ 42 lit. a VRPG).