C.2. Die Beschwerdeführenden wurden vorab zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert (Schreiben SKE vom 20. Oktober 2020). Nach Eingang der Zahlung wurde der Gemeinderat Q. zur Vernehmlassung eingeladen (Schreiben SKE vom 2. November 2020). Dieser beantragte innert erstreckter Frist, mit Eingabe vom 8. Dezember 2020, die Beschwerde unter Kostenfolgen abzuweisen. Darauf replizierten die Beschwerdeführenden, ebenfalls innert erstreckter Frist, am 8. Februar 2021. Der Gemeinderat Q. antwortete mit Duplik vom 22. Februar 2021. Beide Parteien hielten an ihren Standpunkten fest. Die Duplik wurde der Gegenseite am 1. März 2021 zur Kenntnis gebracht.