16. 16.1. Die Verfahrenskosten werden nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien zu verlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Die unterliegenden Beschwerdeführer haben demnach die Verfahrenskosten zu bezahlen. 16.2. Die Parteikosten werden in der Regel nach demselben Schlüssel verteilt (§ 32 Abs. 2 in Verbindung mit § 29 VRPG). Die Parteien sind nicht anwaltlich vertreten, weshalb keine Parteikosten zu ersetzen sind. Das Gericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.