15. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Ausbau der X-Strasse sowie die Verlegung einer Schmutzwasserleitung und einer Sauberwasserleitung den Grundeigentümern im Einzugsbereich einen Sondervorteil verschafft (Erw. 10.5.). Die Perimeterabgrenzungen (Erw. 13.), die Kostenaufteilung zwischen Gemeinde und Privaten (Erw. 14.2 f.) sowie die Kostenverteilung unter den Privaten (Erw. 14.4.) sind nicht zu beanstanden. Die Beschwerde gegen die Beiträge ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. - 23 -