Die Kostenverteilung unter den Privaten erfolgt nach bestimmten Abstufungskriterien, die - soweit sie nicht bereits vom Gesetzgeber zumindest beispielhaft umschrieben wurden - von der anwendenden Behörde festzulegen sind. Vorliegend wurden als Verteilkriterien herangezogen: Grundstückfläche, Zonenzugehörigkeit, Direktanstösser/Hinterlieger oder überbaut/unüberbaut, Prinzip der Winkelhalbierenden bei an mehreren Strassen bzw. Leitungen angrenzenden Parzellen (vgl. Grundsätze der Kostenverlegung, S. 5 f.). Dies sind alles durchaus taugliche Abgrenzungskriterien, deren Anwendung der gängigen Praxis entspricht.