14.2. 14.2.1. Gemäss Reglement haben die Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen maximal 70 % der Kosten der Erstellung oder des Ausbaus der Groberschliessung zu tragen (§ 26 Abs. 1 SR). Gleiches gilt für die Beteiligung der Grundeigentümer an den Kosten der Erstellung und Änderung von Anlagen der Abwasserbeseitigung. Zudem ist hier eine Reduktion der Anschlussgebühr um 30 % vorgesehen (§ 45 AR). 14.2.2. Der Ausbau der X-Strasse im Bereich der Einmündung in die Y-Strasse wurde als Groberschliessung (Sammelstrasse) mit einem Gemeindeanteil von 30 % und einem Grundeigentümeranteil von 70 % qualifiziert.