12.3. Die Beschwerdeführer stören sich daran, dass es im Perimeter grössere Überbauungen gab, wodurch die Erneuerung der Erschliessung erst ausgelöst worden sei (Protokoll S. 14). Dies bestätigt jedoch, dass die Erschliessung davor ungenügend war. Auch wenn die Beschwerdeführer die Erneuerung der Erschliessung nicht selbst ausgelöst haben, profitiert ihre Parzelle im Hinblick auf eine zukünftige Neubebauung von der gesetzeskonformen Erschliessung und erlangt dadurch einen Sondervorteil.