Die Vorteile müssen allfällige Nachteile übersteigen (Erw. 3.6). Die Beschwerdeführer machen geltend, durch den veränderten Einfahrtswinkel der Einmündung von der Kantonsstrasse in die X-Strasse habe sich die Zufahrt verschlechtert. Früher sei mehr Platz zum manövrieren vorhanden gewesen (Protokoll S. 3). Die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Nachteile sind jedoch nicht wirtschaftlicher Natur. Insgesamt sind für das Gericht durch die baulichen Massnahmen an der Strasse keine Nachteile zu erkennen, welche die Vorteile zu mindern oder gar zu kompensieren vermögen.