Gemäss § 23 Abs. 1 SNV erfolgt die Haupterschliessung von Norden bzw. Osten im Teilareal eee ab der C-Strasse. Die Hauptzufahrten sowie die Lage der auszubauenden Erschliessungs- und Zufahrtsstrassen sind im Gestaltungsplan ausgeschieden. Der Gestaltungsplan "XY" sieht die X- Strasse als Erschliessungs- und Zufahrtsstrasse vor.