10.3. Gestützt auf die Rechtsprechung kann auf eine Diskussion, ob ein Neubau, eine Erneuerung oder eine erstmalige gesetzeskonforme Erschliessung gemacht wurde, verzichtet werden. Entscheidend für die Beitragserhebung ist, ob der vorliegend interessierende Abschnitt der X-Strasse den einschlägigen Normen nicht mehr genügt, ob dieser Zustand durch das geplante Strassenbauprojekt behoben wird und ob den Beschwerdeführern daraus ein Sondervorteil erwächst. Das ist im Folgenden zu prüfen. - 17 -