Die Grundeigentümer seien nicht genügend in die Ausarbeitung der Beitragspläne einbezogen worden. Diese hätten zwingend vor Beginn der Bauarbeiten ausgearbeitet werden müssen. An einem Informationsabend sei ihnen eine Mitarbeit bei der Ausarbeitung des Beitragsplans zugesichert worden. Diese Zusicherung sei von der Beschwerdegegnerin nicht eingehalten worden. Auch stimmten die zur Berechnung der Beiträge beigezogenen Pläne nicht mit den tatsächlich ausgeführten Arbeiten überein.