8. 8.1. Die Beschwerdeführer machen geltend, Parzelle aaa sei voll erschlossen und bereits überbaut. Durch den Neubau der Kanalisation und der Meteorwasserleitung entstehe der Parzelle kein Mehrwert. Die auf der Parzelle bestehende Kanalisation verfüge über eine deutlich tiefere Sohle als die neu zu erstellende Kanalisation. Weiter stelle der Strassenbau weder einen Neubau noch einen Ausbau, sondern lediglich einen Belagsneubau dar. Es handle sich nicht um eine erstmalige Erstellung. Der Belagsneubau werde durch den Werkleitungsbau hervorgerufen, welcher wiederum auch aus Gewässerschutzgründen erforderlich sei. Die neu gebauten Werksleitungen würden für die Überbauung des XV genutzt.