Der Entscheid vom 10. August 2020 setzt sich mit den einzelnen Argumenten der Einsprache der Beschwerdeführer auseinander. Der Gemeinderat ist zwar bei seiner Begründung nicht auf jeden einzelnen, von den Beschwerdeführern vorgebrachten Punkt eingegangen, hat sich aber mit den zentralen Vorbringen aus der Einsprache vom 7. Juni 2020 auseinandergesetzt. Die Beschwerdeführer wussten, weshalb die Beschwerdegegnerin ihre Einsprache abwies und konnten den Entscheid vom 10. August 2020 grundsätzlich ohne weiteres sachgerecht anfechten. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist somit nicht verletzt.