in einer zweiten Etappe erfolgen. 5. Die Beschwerdeführer beantragen, die Beitragspläne insgesamt seien aufzuheben. Das Spezialverwaltungsgericht ist weder den Beitragsplan erlassende Behörde noch Aufsichtsbehörde über die Gemeinden. Es darf den Beitragsplan, soweit er unangefochten geblieben und somit in formelle Rechtskraft erwachsen ist, nicht als Ganzes aufheben (vgl. § 37 Abs. 1 VRPG; VGE WBE.2004.151 vom 21. Juli 2005, S. 8 f.). Auf dieses Begehren kann daher nicht eingetreten werden. 6. 6.1. Die Beschwerdeführer machen geltend, der Gemeinderat sei in seinem Einspracheentscheid nicht auf die von ihnen vorgebrachten Einwendungen eingegangen.