Zahlungspflichtig ist, wer im Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungspflicht Eigentümer des belasteten Grundstücks ist (§ 16 SR). Die Beitragspflicht entsteht mit Beginn der öffentlichen Auflage des Beitragsplans (§ 24 SR). Die Beiträge werden frühestens mit Baubeginn der Anlage fällig, für die sie erhoben werden. Im Übrigen wird die Fälligkeit durch den Beitragsplan bestimmt. Die Beiträge werden auch dann fällig, wenn Rechtsmittel gegen den Beitragsplan geführt werden (§ 25 SR).