2.3.3. Gemäss § 13 Abs. 1 SR erhebt der Gemeinderat für die Kosten für Erstellung und Änderung von öffentlichen Strassen von den Grundeigentümern Erschliessungsbeiträge. Sie haben die Kosten der Feinerschliessung in der Regel vollumfänglich zu tragen, jene der Groberschliessung höchstens zu 70 % (§ 26 Abs. 1 SR). Hinzu kommen die Mehrwertsteuern (§ 14 Abs. 1 SR). -6-