2.3.2. Gemäss § 45 AR haben die Grundeigentümer nach Massgabe der ihnen erwachsenden Sondervorteile Beiträge an die Kosten der Erstellung und Änderung von Anlagen der Abwasserbeseitigung zu leisten. Die Kosten der Feinerschliessung haben sie in der Regel vollumfänglich zu tragen, die Kosten der Groberschliessung höchstens zu 70 %. Die Anschlussgebühr wird um 30 % ermässigt.