2.2. Gemäss § 34 Abs. 2 BauG können die Gemeinden von den Grundeigentümern Beiträge an die Kosten der Erstellung, Änderung oder Erneuerung von Abwasserbeseitigungsanlagen erheben. Soweit die Kosten dadurch nicht gedeckt werden, sowie für den Betrieb, sind sie verpflichtet, Gebühren zu erheben (§ 34 Abs. 2 BauG). Sie haben die Erhebung von Beiträgen und Gebühren auch selber zu regeln, wenn keine kantonalen Vorschriften bestehen (§ 34 Abs. 3 BauG). 2.3. 2.3.1. Der Gemeinderat Q. stützt sich auf das Abwasserreglement (AR, beschlossen von der Gemeindeversammlung am 16. Mai 2003) sowie das Strassenreglement (SR, beschlossen von der Gemeindeversammlung ebenfalls am 16. Mai 2003).