1.2. Beim Entscheid des Gemeinderats vom 10. August 2020 handelt es sich um einen Einspracheentscheid in Abgabesachen im Sinne von § 35 Abs. 2 BauG. Das SKE ist damit für die Behandlung der dagegen gerichteten Beschwerde zuständig. 1.3. Zur Einreichung einer Beschwerde ist legitimiert, wer ein schutzwürdiges und aktuelles Interesse geltend macht (§ 42 lit. a VRPG). Die Beschwerdeführer sind Adressaten des sie belastenden Einspracheentscheids. Sie sind daher ohne Weiteres zur Beschwerde legitimiert.