E.1. Die Beschwerdegegnerin nahm innert erstreckter Frist mit Protokollauszug vom 16. November 2020 Stellung und beantragte die Abweisung der Beschwerde. E.2. Die Vorakten wurden nach telefonischer Absprache mit dem Präsidenten des SKE mit Schreiben vom 20. November 2020 zugestellt. F. Das SKE brachte die Vernehmlassung A. und B. (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 24. November 2020 zur Kenntnis und stellte ihnen die Replik auf die Stellungnahme bis 17. Dezember 2020 frei. G. Die Beschwerdeführer replizierten mit Eingabe vom 17. Dezember 2020 (zunächst eingegangen per Fax am 18. Dezember 2020, Posteingang am 21. Dezember 2020) und hielten an ihren Anträgen fest.