D.1. Mit Schreiben vom 16. September 2020 forderte der Präsident des SKE A. dazu auf, die Beschwerde vom zweiten Gesamteigentümer der Parzelle aaa, B., mitunterzeichnen zu lassen oder sich von diesem schriftlich bevollmächtigen zu lassen. Weiter wurde ein Kostenvorschuss von Fr. 1'400.00 einverlangt. D.2. Am 25. September 2020 ging ein von B. mitunterzeichnetes Exemplar der Beschwerde beim SKE ein. Nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden war, wurde die Beschwerde mit Schreiben vom 28. September 2020 der Einwohnergemeinde Q. (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zur Kenntnis gebracht und sie wurde aufgefordert, sich bis 21. Oktober 2020 vernehmen zu lassen.