{"Signatur": "AG_SVWG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2022-11-23", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_SVWG_001_4-BE-2020-14_2022-11-23.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/6529", "Checksum": "45a31db5cbbe35254d2c3c11459e9cff"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["4-BE.2020.14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 23.11.2022 4-BE.2020.14"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 23.11.2022 4-BE.2020.14"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 23.11.2022 4-BE.2020.14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:01:41", "Checksum": "0e7d7626cafc47074ef52414dcd10c70", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 23.11.2022 4-BE.2020.14\n\n Spezialverwaltungsgericht\nKausalabgaben und Enteignungen\n\n4-BE.2020.14\n\nUrteil vom 23. November 2022\n\nBesetzung Präsident B. Wehrli\nRichter P. Kühne\nRichter B. Stöckli\nGerichtsschreiberin C. Dürdoth\n\nBeschwerde- A._____\nführer 1\n\nBeschwerde- B._____\nführer 2\n\nBeschwerde- Einwohnergemeinde Q._____\ngegnerin\nhandelnd durch den Gemeinderat\n\nGegenstand ursprünglicher Beitragsplan C\n-2-\n\nDas Gericht entnimmt den Akten:\n\nA.1.\nDie Einwohnergemeinde Q. vollzieht im Gebiet XZ die Erneuerung des Leitungsnetzes, den Ausbau der Gemeindestrasse C und den Neubau der Kanalisation. Das Bauprojekt sieht den Ausbau der X-Strasse im Bereich der\nEinmündung in die Kantonsstrasse K bbb sowie den Neubau der Schmutzwasserleitung im Abschnitt KS 85.5 bis KS 85.1 und den Neubau der Meteorwasserleitung im Abschnitt KS 596.1 bis 596 vor. Es lag vom 16. September 2019 bis 15. Oktober 2019 öffentlich auf.\n\nDie Erschliessung soll insgesamt Fr. 204'770.00 kosten (Strassenausbau\nFr. 69'308.00, Schmutzwasser Fr. 94'308.00, Meteorwasser\nFr. 41'154.00). Die Grundeigentümer sollen sich mit Fr. 143'339.00\n(70 %), die Einwohnergemeinde Q. mit Fr. 61'431.00 (30 %) beteiligen. Bei\neinigen Grundeigentümern ist eine Reduktion der Anschlussgebühr um\n30 % vorgesehen. Diese Reduktion beläuft sich auf insgesamt\nFr. 49'871.15, wodurch sich der Gemeindeanteil auf Fr. 111'302.15 erhöht\nund der Anteil der Grundeigentümer auf Fr. 93'467.95 reduziert wird.\n\nDie entsprechenden Beitragspläne (Strassenbau, Schmutzwasserleitung\nund Meteorwasserleitung) lagen vom 15. Mai 2020 bis 15. Juni 2020 öffentlich auf.\n\nA.2.\nA. und B. sind Gesamteigentümer der Parzelle aaa im Halte von 1'873 m2,\ndie in den Beitragsperimetern Strasse, Meteorwasser und Schmutzwasser\nliegt. Sie sollen mit Beiträgen von insgesamt Fr. 16'477.58 belastet werden.\nDavon entfallen Fr. 6'959.88 auf die Strasse, Fr. 8'162.06 auf die Schmutzwasserleitung sowie Fr. 1'355.53 auf die Meteorwasserleitung.\n\nB1.\nA. und B. erhoben mit Schreiben vom 7. Juni 2020 beim Gemeinderat Einsprache gegen die Beitragspläne. Sie beantragten die Entlassung ihrer\nParzelle aus allen drei Beitragsperimetern.\n\nB.2.\nMit Einspracheentscheid vom 10. August 2020 wurde die Einsprache vom\nGemeinderat Q. abgewiesen.\n\nC.\nDen abschlägigen Einspracheentscheid focht A. mit Beschwerde vom\n24. August 2020 beim Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen (SKE) an und beantragte sinngemäss die Entlassung der Parzelle aaa aus den Beitragsperimetern sowie die Aufhebung\ndes Beitragsplans, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.\n-3-\n\nD.1.\nMit Schreiben vom 16. September 2020 forderte der Präsident des SKE A.\ndazu auf, die Beschwerde vom zweiten Gesamteigentümer der Parzelle\naaa, B., mitunterzeichnen zu lassen oder sich von diesem schriftlich bevollmächtigen zu lassen. Weiter wurde ein Kostenvorschuss von Fr. 1'400.00\neinverlangt.\n\nD.2.\nAm 25. September 2020 ging ein von B. mitunterzeichnetes Exemplar der\nBeschwerde beim SKE ein. Nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden war, wurde die Beschwerde mit Schreiben vom\n28. September 2020 der Einwohnergemeinde Q. (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zur Kenntnis gebracht und sie wurde aufgefordert, sich bis\n21. Oktober 2020 vernehmen zu lassen.\n\nE.1.\nDie Beschwerdegegnerin nahm innert erstreckter Frist mit Protokollauszug\nvom 16. November 2020 Stellung und beantragte die Abweisung der Beschwerde.\n\nE.2.\nDie Vorakten wurden nach telefonischer Absprache mit dem Präsidenten\ndes SKE mit Schreiben vom 20. November 2020 zugestellt.\n\nF.\nDas SKE brachte die Vernehmlassung A. und B. (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 24. November 2020 zur Kenntnis und stellte\nihnen die Replik auf die Stellungnahme bis 17. Dezember 2020 frei.\n\nG.\nDie Beschwerdeführer replizierten mit Eingabe vom 17. Dezember 2020\n(zunächst eingegangen per Fax am 18. Dezember 2020, Posteingang am\n21. Dezember 2020) und hielten an ihren Anträgen fest.\n\nH.\nMit Schreiben vom 21. Dezember 2020 wurde die Replik der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht und es wurde ihr freigestellt, bis 25. Januar\n2021 eine abschliessende Duplik zu erstatten.\n\nDie Beschwerdegegnerin verzichtete konkludent auf eine abschliessende\nDuplik. Damit war der Schriftenwechsel abgeschlossen.\n\nI.1.\nDie ursprünglich für den 19. Oktober 2022 geplante Verhandlung wurde\naufgrund einer Terminkollision auf Ersuchen des Beschwerdeführers eines\n-4-\n\nParallelverfahrens auf den 23. November 2022 verschoben (Schreiben des\nPräsidenten des SKE vom 9. September 2022).\n\nI.2.\nDas SKE führte am 23. November 2022 eine Verhandlung mit Augenschein\ndurch (Präsenz siehe Protokoll, S. 2). Anschliessend wurde der Fall beraten und das nachfolgende Urteil gefällt.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1.\n1.1.\nGegen die Erhebung von Erschliessungsabgaben kann, soweit sie in einem\nBeitragsplan festgehalten werden, innerhalb der Auflagefrist, ansonsten innert 30 Tagen seit Zustellung beim verfügenden Organ Einsprache erhoben werden (vgl. § 35 Abs. 2 des Gesetzes über Raumentwicklung und\nBauwesen [BauG; SAR 713.100] vom 19. Januar 1993). Die Einspracheentscheide können innert 30 Tagen mit Beschwerde beim Spezialverwaltungsgericht angefochten werden (§ 35 Abs. 2 BauG in Verbindung mit §\n44 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007).\n\n"}