Das Gericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus der Staatsgebühr von Fr. 4'500.00, der Kanzleigebühr von Fr.216.00 und der Auslagen von Fr. 99.00, zusammen Fr.4'815.00, sind von der Beschwerdegegnerin zu tragen. Der Beschwerdeführerin ist der geleistete Kostenvorschuss zurückzuerstatten. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin einen Parteikostenersatz von pauschal Fr. 5'300.00 (inkl. MWST und Auslagen) zu bezahlen. Zustellung - Vertreter der Beschwerdeführerin (2) - Vertreter der Beschwerdegegnerin (2) Mitteilung - Mitwirkende Fachrichterin - Mitwirkender Fachrichter - Gerichtskasse (intern)