6.3.2. Vorliegend beträgt der Streitwert Fr. Fr. 63'024.45. Der Entschädigungsrahmen für Streitwerte über Fr. 50'000.00 bis Fr. 100'000.00 geht von Fr. 3'000.00 bis Fr. 10'000.00 (§ 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 7 AnwT). Entsprechend der Bedeutung des Falls liegt die tarifgemässe Entschädigung für den genannten Streitwert in der Regel innerhalb eines Bands von Fr. 3'500.00 bis Fr. 7'000.00. Der massgebende Aufwand wie auch die Schwierigkeit werden im vorliegenden Verfahren als mittel beurteilt. Das ergibt für ein vollständig durchgeführtes Verfahren eine Entschädigung von Fr. 5'300.00 (inkl. MWST und Auslagen). Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen.