6.3. Der Vertreter der Beschwerdeführerin reichte an der Verhandlung eine Aufstellung des gehabten Zeitaufwands (14.5 h zuzüglich Verhandlung [vgl. Protokoll S. 2]) ein. Ausnahmsweise wurde auf eine Kenntnisgabe der Aufwandaufstellung an die Gegenpartei verzichtet, da diese im Vergleich zur abgegebenen Honorarnote des Gegenanwalts und aus Sicht des Gerichts offensichtlich keinen übertriebenen Aufwand ausweist.