6. 6.1. Abschliessend sind die Verfahrenskosten zu verlegen. Die Beschwerdegegnerin unterliegt, weshalb sie die Kosten zu übernehmen hat (§ 31 Abs. 2 VRPG). Der Beschwerdeführerin ist der geleistete Kostenvorschuss zurückzuerstatten. 6.2. Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin zudem einen Parteikostenersatz zu bezahlen (§ 32 Abs. 2 und § 29 VRPG).