Zwischen einer Informationsveranstaltung und der förmlichen Beitragsplanauflage verstreichen im Übrigen nicht selten mehrere Jahre – so auch im vorliegenden Fall. Mit Beginn der Beitragsplanauflage wird bestimmt, wer beitragspflichtig ist (der jeweilige Eigentümer zu diesem Zeitpunkt, vgl. Erw. 4.1.3.). Es kann schon aus diesem Grund nicht sein, dass andere Handlungen als die im Gesetz vorgegebenen (öffentliche Auflage oder die Zustellung von Einzelverfügungen, vgl. § 35 Abs. 1 BauG) als förmliche Eröffnung eines Beitrags gelten.