Aus Vorinformationen können Beschwerdeführende keine Rechte, Gemeinden aber auch keine Pflichten ableiten. Die Durchführung von Informationsveranstaltungen entbindet den Gemeinderat nicht von der korrekten Durchführung des späteren Beitragsplanverfahrens. Aufgrund des zu erwartenden Widerstands der Beschwerdeführerin hätte der Gemeinderat Q. allen Grund gehabt, die bekannten Verfahrensvorgaben strikte einzuhalten.