5.5.3. Dass die Gemeinde die Beitragsbetroffenen vorab mehrfach informiert hatte, kann nicht ausschlaggebend sein. Einerseits sind Vorinformationen zu einer beabsichtigten Beitragserhebung im Rahmen der Vorstellung eines Projekts nichts Ungewöhnliches. Die zeitlichen Vorgaben zur förmlichen Auflage könnten auf diese Weise regelmässig umgangen werden. Zudem wäre bei Handänderungen zwischen Vorinformation und Baubeginn nicht sichergestellt, dass die Käufer Kenntnis des sie treffenden Beitrags erhielten. Aus Vorinformationen können Beschwerdeführende keine Rechte, Gemeinden aber auch keine Pflichten ableiten.