5.5.2. Die Besonderheit beim Verursacherknoten B liegt also darin, dass im Unterschied zum Regelfall Bauausführung und Beitragsplanverfahren nicht derselben Hand waren. Der Kanton hatte als Bauherr den Baubeginn zu bestimmen, die Gemeinde den Ablauf der Beitragsplanauflage. Der Gemeinderat konnte daher nicht, wie sonst üblich, Baustart und Beginn der Beitragsplanauflage aufeinander abstimmen. Er macht nun geltend, er sei von der (zu) kurzen Zeitspanne (rund drei Wochen) zwischen Startsitzung und Baubeginn überrascht worden. Die Zeit habe nicht gereicht für einen rechtzeitigen Auflagebeginn.