An dieser, über die Jahre entwickelten und von den oberen Instanzen bestätigten Rechtsprechung ist grundsätzlich festzuhalten. Es haben sich zwischenzeitlich keine Änderungen ergeben, weder im Gesetz noch in der Rechtsprechung, die ein Abweichen davon nahelegen würden. Der Vollständigkeit halber sei daran erinnert, dass die letzte Revision des hier massgeblichen BauG am 1. Mai 2017 in Kraft getreten ist, ohne dass in der hier massgeblichen Frage neues Recht gesetzt worden wäre. Auch eine Festschreibung der dargestellten etablierten Rechtsprechung wurde damals nicht geprüft.