vorgestellt worden sei. Die erste persönliche Vorinformation könne auch als beschränkte Auflage gemäss § 35 BauG betrachtet werden (Vernehmlassung S. 19 f.; Duplik S. 10). Sowohl das Bundesgericht wie auch das Verwaltungsgericht verlangten eine gesetzliche Grundlage für die Verwirkung. Diese fehle im Kanton Aargau. Ohne Verwirkungsfrist sei die Auflage nicht verspätet (Duplik S. 11).