Es sei irrelevant, ob der Beitragsplan früher hätte aufgelegt werden können. Man habe bewusst zugewartet, bis konkretere Projektzahlen vorgelegen hätten und Klarheit über den Fortschritt bei der "Landumlegung" bestanden habe – nicht zuletzt, weil sich die Beschwerdeführerin quer gestellt habe (Duplik S. 5 f.). Die Dringlichkeit sei aus Sicht der Gemeinde objektiv begründet; es brauche sie aber nicht, um auf die Verwirkungsfrist zu verzichten (Duplik S. 7).