Aber selbst diese Rechtsprechung lasse Ausnahmen zu, so wegen zeitlicher Dringlichkeit der auszuführenden Arbeiten oder beim System der Gesamtfinanzierung (mit Hinweis auf AGVE 2010 S. 127). Gemäss Bundesgericht sei dem Gebot der Rechtssicherheit Genüge getan, wenn die Eigentümer aufgrund der Gesetzgebung wüssten, dass solche Beiträge einmal erhoben würden (mit Hinweis auf Bundesgerichtsentscheid 2P.84/2005 vom 17. Oktober 2005, Erw. 2.5 und 2P.71/2004 vom - 12 -