Bei Auflage des Projekts habe die Beschwerdeführerin sowohl von der Beitragspflicht gewusst (seit 8. August 2005) wie die ungefähre Höhe des Beitrags gekannt (seit 30. Oktober 2014). Die Rechtsprechung, wonach der Beitragsanspruch bei verspäteter Auflage verwirke, sei falsch und gründe in einer veralteten Betrachtungsweise (zu starke Gewichtung des alten Baugesetzes; mit Hinweis auf AGVE 2002 S. 502). Aber selbst diese Rechtsprechung lasse Ausnahmen zu, so wegen zeitlicher Dringlichkeit der auszuführenden Arbeiten oder beim System der Gesamtfinanzierung (mit Hinweis auf AGVE 2010 S. 127).