5.2. Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, das aargauische Recht bestimme nicht, zu welchem Zeitpunkt ein Beitragsplan aufgelegt werden müsse. Sollten sich die Beitragsbetroffenen gegen das Projekt wehren können, müssten Bauprojekt und Beitragsplan gleichzeitig aufgelegt werden. Das werde vom Gesetz aber nicht verlangt (mit Hinweis auf die Rechtsprechung in AGVE 2015 S. 251 ff.). Bei Auflage des Projekts habe die Beschwerdeführerin sowohl von der Beitragspflicht gewusst (seit 8. August 2005) wie die ungefähre Höhe des Beitrags gekannt (seit 30. Oktober 2014).