Nachdem die Beschwerdeführerin schon mit den Einwendungen gegen das Projekt gegen die vorgesehenen Beiträge opponiert habe, sei klar gewesen, dass es Widerstand gegen den Beitragsplan geben werde. Beitragsbetroffene müssten sodann vor Baubeginn Gelegenheit haben, sich gegen die Höhe der zu erwartenden Beiträge zu wehren. Es bestehe dann die Möglichkeit, das Projekt oder die Ausschreibung noch anzupassen. Die Beitragspflicht und Beitragsbemesssung hänge zudem massgeblich von den Verhältnissen vor Baubeginn ab, welche sich nach Baubeginn kaum mehr zuverlässig eruieren liessen (Replik S. 10).