Das dürfe sich nicht zu Lasten der Beschwerdeführerin auswirken. Der Gemeinderat habe den Beitragsplan einen Monat nach Baubeginn beschlossen und diesen ab dem 14. Mai 2018 aufgelegt (Replik S. 7 ff.). Die persönliche Vorinformation sei keine beschränkte Auflage. Das Beitragsplanverfahren sei nicht durch Einzelverfügungen eröffnet worden (Replik S. 14).