Die Beschwerdeführerin habe davon ausgehen dürfen, dass nach der Informationsveranstaltung vom 30. Oktober 2014 ein Beitragsplanverfahren eröffnet werde. Ab Genehmigung des Bruttokredits durch die Gemeindeversammlung am 19. November 2014 bzw. spätestens seit dem Vergleichsvorschlag des Kantons betreffend das Projekt vom 8. April 2016 sei der Gemeinderat dazu in der Lage gewesen. Der Beitragsplan sei nicht parallel zum Projekt aufgelegt worden. Der Baubeginn per März 2018 sei schon an einer internen Besprechung zwischen Vertretern des Kantons und der Einwohnergemeinde Q. geplant gewesen. Die Beschwerdegegnerin habe am 5. Februar 2018 die Arbeitsvergabe beschlossen.