4.2.3. Eine Rückwirkung im eigentlichen Sinn (echte Rückwirkung) liegt vor, wenn eine neue gesetzliche Regelung auf Sachverhalte angewendet werden soll, die sich abschliessend vor Inkrafttreten des neuen Rechts verwirklicht haben. Dabei ist vom Grundsatz auszugehen, dass die echte Rückwirkung unzulässig ist. Niemandem sollen Verpflichtungen auferlegt werden, die sich aus Normen ergeben, welche im Zeitpunkt, als sich der Sachverhalt verwirklichte, nicht bekannt sein konnten, mit denen er also nicht rechnen -9-