Dafür spreche auch das Gleichbehandlungsgebot, die Kontinuität und die Aussagen während der Projektierung. Die Betroffenen hätten um ihre Beitragspflicht gewusst. Es würden keine wohlerworbenen Rechte tangiert. Es gehe nicht um rein fiskalische Gründe (Vernehmlassung S. 17 f.). Im Zeitpunkt der Beitragsplanauflage und des Entscheids habe ein gültiges Reglement vorgelegen. Die Gemeindeversammlung habe sich mit der rückwirkenden Inkraftsetzung des Reglements nicht wider Treu und Glauben verhalten, sondern die jahrelange Praxis bestärkt (Duplik S. 15).