Gesetze dürften nur zurückhaltend rückwirkend erlassen werden. Die Rückwirkung sei zulässig, wenn sie ausdrücklich angeordnet werde, zeitlich mässig sei, triftige Gründe dafür vorlägen und keine wohlerworbenen Rechte tangiert würden. Dem werde vorliegend entsprochen: Die Anordnung finde sich in § 46 Abs. 3 StrR 2018. Die Kostenbeteiligung der Grundeigentümer entspreche einem zentralen Grundsatz des Erschliessungsrechts. Die Abgabepflicht sei im aRFE verankert gewesen und versehentlich aufgehoben worden, was vom Gesetzgeber rückwirkend korrigiert worden sei. Dafür spreche auch das Gleichbehandlungsgebot, die Kontinuität und die Aussagen während der Projektierung.