Zudem habe man stets kommuniziert, dass Beiträge erhoben würden. Die Beschwerdeführerin habe daher nicht gutgläubig davon ausgehen können, es sei nichts geschuldet. Im Zeitpunkt der Projektauflage und der Verkehrsanordnungen des Kantons sei zudem das aRFE noch in Kraft gewesen. Die aktuelle Regelung für die Beitragserhebung entspreche inhaltlich jener im aRFE von 2007 (Vernehmlassung S. 15 ff.).